Corona und Entschädigung Finanzielle Hilfe für Eltern
Gerade mit den ganz Kleinen ist an arbeiten Zuhause oft nicht zu denken. Durch die langen Kitaschließungen können viele Eltern in finanzielle Nöte geraten. Welche Ansprüche stehen ihnen zu?
Viele Bundesländer haben nach den neuesten Beschlüssen angekündigt, die Kitas und auch die unteren Klassen der Grundschulen vorerst nicht zu öffnen. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey sagte heute, dass der Bund mit den Ländern Leitlinien erarbeiten wolle, welche Kinder ab Mai vorrangig wieder betreut werden.
Bis Mai werde nur die Notfallbetreuung ausgeweitet, erst dann geht es um Leitlinien zwischen dem Bund und den Ländern, wie die Kitas schrittweise wieder öffnen können, sagt Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD)
Bis Mai werde lediglich die Notbetreuung ausgebaut. Alleinerziehende und andere Berufsgruppen sollen demnach künftig auch ihre Kinder in die Kita bzw. Schule bringen dürfen. Zudem fehle noch ein Hygienkonzept. Ein Regelbetrieb könnte so in einzelnen Bundesländern bis zu den Sommerferien ausfallen. Für die drohenden Einkommenseinbußen kann es nun immerhin eine Entschädigung geben.
Welche Ansprüche sind möglich?
Bislang gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Geld. Jedenfalls, wenn es in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt, dass er nicht arbeiten kann. Wie das bei der deutschlandweit angeordneten Schließung von Kitas und Schulen zu handhaben ist, war bislang nicht ganz klar. Das Infektionsschutzgesetz sieht zwar Entschädigungen vor, "die galten aber nur für eine angeordnete Quarantäne.
"Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können", will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sicherstellen.
Die prophylaktische Schließung fiel da nicht drunter", sagt der Medizinrechtsexperte vom Deutschen Anwaltverein, Rudolf Ratzel, zu tagesschau.de. "Eltern waren daher bis jetzt auf ihre fünf Tage angewiesen, die sie im Jahr für die Kinderbetreuung aufwenden dürfen, ohne ihren Entgeltanspruch zu verlieren", so der Experte. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat Anfang des Monats diese Rechtslücke im Infektionsschutzgesetz geschlossen und diesen Fall nun geregelt.
Die Auszahlung erfolgt nach den Informationen des Bundesarbeitsministeriums durch den Arbeitgeber, der sich das dann von den "zuständigen Behörden" in den einzelnen Bundesländern zurückholen kann. "Welche Stelle das ist, richtet sich nach Landesrecht. In manchen Bundesländern sind es die Kommunalverwaltungen, in Bayern sind es die Bezirksregierungen", sagt Medizinrechtsexperte Ratzel.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Kinder sind unter zwölf Jahre alt oder das Kind ist "behindert und auf Hilfe angewiesen", heißt es in dem Gesetz. Der Verdienstausfall muss zudem unmittelbar aus der Kita- bzw. Schulschließung folgen. Auch Geringverdiener fallen darunter sowie Pflegeeltern und Selbständige. "Der Selbständige muss die Entschädigung auf jeden Fall direkt bei der Behörde beantragen, da er keinen Arbeitgeber hat", rät Experte Ratzel. Aber: Für alle besteht der Anspruch nur während der normalen Schul- bzw. Kita-Öffnungszeit. Ansprüche in den Osterferien zählen also zumindest bei Schul-Eltern daher nicht dazu.
Wie viel wird gezahlt?
Leider gibt es nicht das volle Monatsgehalt, sondern ähnlich wie bei der Kurzarbeit 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Der Betrag ist zudem gedeckelt. Bei maximal 2016 Euro im Monat ist Schluss.
Wie lange wird gezahlt?
Auch hier gibt es eine Einschränkung, denn das Gesetz sieht den Zeitraum der Leistung lediglich für sechs Wochen vor. Je nachdem wie lange die einzelnen Bundesländer ihre Kitas und Schulen geschlossen halten, ist damit nicht der gesamte Zeitraum abgedeckt. Aber immerhin ist es mehr, als die bislang vorgesehenen fünf Tage pro Kind und Erziehungsberechtigtem.