Grundsteuerbemessung Bundesfinanzhof stärkt Rechte von Grundeigentümern
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Berechnung der neuen Grundsteuer angemeldet. Hausbesitzer müssten nachweisen können, dass ihr Grundstück weniger wert ist als vom Finanzamt ermittelt.
Mit zwei Beschlüssen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München zwei Grundeigentümern Recht gegeben, die sich gegen die Festsetzung des sogenannten Grundsteuerwerts wenden. Dieser ist Grundlage für die Berechnung der künftig zu zahlenden Grundsteuer. Der Gesetzgeber hat diese 2019 reformiert und großflächig neu geregelt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor entschieden, dass die bisherige Grundsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Inkrafttreten soll die neue Grundsteuer am dem 1. Januar 2025. Der Grundsteuerwert setzt sich danach aus mehreren Komponenten zusammen, etwa aus der jeweiligen Grundfläche oder auch aus Art und Baujahr des Gebäudes auf dem jeweiligen Grundstück.
Gesetzgeber hat Spielraum
Die beiden Antragsteller halten die Grundsteuerwerte in ihren Fällen aber für deutlich zu hoch angesetzt. Was zur Folge hätte, dass sie letztlich auch zu viel Grundsteuer zahlen müssten. Im Eilverfahren hatten sie daher beim Finanzgericht beantragt, die Vollziehung auf Basis "ihrer" Grundsteuerwerte auszusetzen. Das Finanzgericht hatte den beiden zunächst Recht gegeben. Dagegen hatte das Finanzamt Beschwerde eingelegt, die nun vom höchsten deutschen Finanzgericht mit den heute bekannt gegebenen Beschlüssen zurückgewiesen wurde.
Konkret sagt der BFH, dass der Gesetzgeber durchaus einen großen Spielraum habe, bei solchen Massenverfahren wie der Grundsteuerreform auch zu pauschalisieren und zu typisieren. Der Grundsteuerwert müsse also nicht exakt individuell für jedes der etwa 36 Millionen Grundstücke in Deutschland berechnet werden, geringe Überschreitungen des tatsächlichen Wertes müssen Grundeigentümer also hinnehmen.
Überprüfung muss möglich sein
Allerdings müssten die betroffenen Grundeigentümer auch eine Möglichkeit haben, gegen eine deutlich zu hoch angesetzte Feststellung des Grundsteuerwerts vorzugehen. Eine solche sehe das Gesetz aber bislang nicht vor - darum bekamen die Antragsteller nun im Eilverfahren Recht.
"Deutlich zu hoch" sei dabei eine Festsetzung, die den tatsächlichen Grundsteuerwert um 40 Prozent oder mehr überschreite. Im konkreten Fall hielt es der BFH für nicht ausgeschlossen, dass den Antragstellern der Nachweis gelingen könnte, dass in ihren Fällen der tatsächliche Wert dementsprechend niedriger sei. Daher hielt er die vom Finanzgericht angeordnete Aussetzung der Vollziehung aufrecht.
Keine Entscheidung über verfassungsrechtliche Bedenken
Das unterinstanzliche Finanzgericht hatte in diesen beiden Eilverfahren daneben auch ganz grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neuen Grundsteuergesetze angemeldet. Ausführungen dazu machte das höchste deutsche Finanzgericht aber in seinen Entscheidungen nicht. Schon der genannte Verstoß reiche für einen Erfolg aus. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts sei damit nicht verbunden.
Bei der Festsetzungsmethode in den beiden Fällen handelt es sich um das sogenannte "Bundesmodell". Dieses findet in insgesamt elf Bundesländern Anwendung, die anderen fünf verwenden ein anderes.